Allgem. Geschäftsbedingungen
Donnerstag, 23. Februar 2012 - 00:52 Uhr

Allgem. Geschäftsbedingungen

1.

Geltungsbereich

 

Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen.

2.

Angebote

2.1.

Anbote und Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erstellt.

2.2.

Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

3.

Preise

3.1.

Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder Materialkostenerhöhungen auf Grund der Änderung von Weltmarktpreisen für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

3.2.

Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzlich oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

4.

Beigestellte Waren

 

Vom Auftraggeber beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

5.

Zahlung

5.1.

Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig, sofern nicht anders vereinbart.

5.2.

Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.

5.3.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 12% pro Jahr verrechnet.

5.4.

Unberechtigte Skontoabzüge werden ausnahmslos nachgefordert.

6.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1.

Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Auftraggeber alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

6.2.

Insbesondere hat der Auftraggeber vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen, sonstige Hindernisse baulicher Art sowie Störungs- und Gefahrenquellen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

6.3.

Der Auftraggeber hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

6.4.

Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten beizustellen.

7.

Hinweise auf Beschränkung des Leistungsumfanges

7.1.

Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden

 

a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler

 

b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk

 

entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

7.2.

Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

8.

Behelfsmäßige Instandsetzung

 

Bei behelfsmäßiger Instandsetzung besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

9.

Eigentumsvorbehalt

9.1.

Alle gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

9.2.

Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

9.3.

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

9.4.

Der Auftraggeber hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

10.

Gewährleistung

10.1.

Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe

10.2.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe bzw. mit Übernahme des Auftraggebers, spätestens jedoch bei Rechnungslegung.

10.3.

Sind Mängelbehauptungen des Auftraggebers unberechtigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

10.4.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Angaben des Auftraggebers wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand  oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

11.

Schadenersatz

11.1.

Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsdurchführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.

11.2.

Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.

11.3.

Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz vertreten.

12.

Allgemeines

12.1.

Es gilt österreichisches Recht.

12.2.

Für Rechtsstreitigkeiten wird als Gerichtsstand das für Weitra sachlich zuständige Gericht vereinbart.